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AGB

AGB‘s
(ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN) 

1. ALLGEMEINES 

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Romy- Leslie Swiderski ( im Folgenden Designer genannt ) und dem Auftraggeber. Sie gelten als akzeptiert in sofern ihnen nicht unmittelbar widersprochen wird. Die Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, auch für Folgegeschäfte einschließlich solcher, die mündlich, insbesondere aber auch telefonisch oder über digitalen Kommunikationswegen abgeschlossen werden, selbst dann, wenn in den Folgegeschäften nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 

Abweichende Regelung in den AGB des Auftraggebers bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Designers. Änderungen der Bedingungen, einschließlich der Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform. 

2. AUFTÄGE 

Nach der ersten Besprechung des Projektes sendet er Auftraggeber dem Designer ein Briefing mit Beispielbildern, um dem Designer eine genauere Vorstellung des gewünschten Ergebnisses zu vermitteln, betrifft Stilrichtung, Bildsprache, Wunschfarbe(n), usw. Danach erhält er ein Angebot des Designers in digitaler Form als PDF per Emailversand zum Eigenausdruck. Dieses Angebot zeichnet sich in Form von 3- 5 Entwürfen zum jeweils zuvor besprochenem Thema ab.
Ist der Kunde mit den dargestellten Erstleistungen einverstanden und erfolgt aus der Entwurfsbesprechung eine weitere Entwurfsphase, so gilt dies als Auftragserteilung. Zur Bestätigung erhält der Auftraggeber ein schriftliches als PDF per Emailversand. Die dort noch einmal schriftlich aufgeführten Leistungen sind unterschrieben an den Designer zurückzusenden oder per mail zu bestätigen.

3. VERGÜTUNG FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG 

Die Anfertigung von Entwürfen und Werkszeichnungen auch Präsentationen und sämtliche andere Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind vergütungspflichtig, soweit nicht schriftlich etwas vereinbart wird. Die Vergütung setzt sich zusammen aus der Entwurfsvergütung, der Werkzeichnungsvergütung und der Vergütung für die Übertragung der Nutzungsrechte an der Werkzeichnung. Der Vergütungsanspruch für die jeweils eingeräumten Nutzungsrechte entsteht unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Auftraggeber von den Nutzungsrechten gebrauch macht. Die Vergütung für bereits geleistete Arbeit entfällt nicht, wenn keine Nutzungsrechte eingeräumt werden. In diesem Fall entfällt lediglich die Vergütung für die Nutzung. 

Die Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 

Die Vergütung ist ohne Abzug bei Ablieferung der jeweiligen Leistung fällig. Handelt es sich um einen besonders aufwendigen und/oder umfangreichen Auftrag der sich in seiner Abwicklung über mehr als vier Wochen erstreckt oder muß der Designer dafür finanzielle Vorleistungen erbringen, die 30% der zu entrichtenden Vergütung übersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten und zwar: 

50% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und 50% nach Ablieferung. Wird der Vertrag vorzeitig beendet, so bleiben dem Designer zu mindest die Ansprüche auf die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung nach dem oben genannten bereits fällig gewordenen Abschlagszahlungen. Wenn nach Ablauf von 14 Tagen nach Ablieferung die ausstehende Vergütung noch nicht bezahlt wurde, gerät der Auftraggeber ganz oder Teilweise in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Nutz der Auftraggeber die Leistungen nicht im vereinbarten Umfang, hat er keinen Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung der Vergütung. Anfechtungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden, unbestritten oder vom Designer anerkannt sind.

 

5. URHEBERRECHT NUTZUNGSRECHT EIGENWERBUNG 

Alle Entwürfe ( Skizzen, Layouts ) und Werkzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Vertagspartnern unabhängig davon, ob die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreicht wurde. Damit stehen dem Designer die urheberrechtlichen Ansprüche aus § 97 ff. UrhG zu. Vorschläge oder Weisungen des Auftraggebers oder Mitarbeiter und Beauftragten ( Briefing ) aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen oder eine sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht. Sie haben kein Einfluss auf die Höhe der Vergütung. 

Der Designer räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte für das abgenommene Werkstück ein. Leistungen, die nicht urheberrechtlich geschützt sind oder auch nicht Gegenstand anderer besonderer Schutzrechte sein sollten, dürfen nur in dem Umfang verwendet werden, wie dieser für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus dem Zweck des Auftrags ergibt. Soweit nicht anders vereinbart, erhält der Auftraggeber die Nutzungs- oder sonstige Rechte und zwar für die vereinbarte Dauer und den vereinbarten inhaltlichen und räumlichen Umfang der Nutzung. Räumlich geht der Umfang der Nutzungsrechte- Übertragung, wenn nicht anders vereinbart, für den globalen Bereich (Internet). Für jegliche weitere nicht im vereinbarten Umfang enthaltene Nutzung des Werkes, wird ein Zusatzbetrag fällig. Dieser bemisst sich am Umfang der Mehrnutzung im Verhältnis der ursprünglichen Nutzung entsprechenden Vergütung. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion im Ganzen oder in Teilen umgestaltet oder bearbeitet werden, es sei denn, dies ist Ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Lieferung oder Leistung. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig. 

Der Designer hat einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Auftraggeber hinsichtlich des Umfangs der Nutzung. Alle weiteren im Rahmen des Auftrages entstandenen Werke und Entwürfe werden nur als Anschauungs- und Entscheidungsmaterial genutzt. Weitergehende Nutzungsrechte daran werden dem Auftraggeber nicht eingeräumt. Eine etwaige vertragliche Nutzungsrechte- Übertragung bezieht sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart wird, ausschließlich auf die abgenommene Werkzeichnung. Eine Weitergabe der dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte sowohl ganz als auch teilweise an Dritte ist nicht gestattet oder bedarf der schriftlichen Einwilligung des Designers. Dies gilt auch für Tochterunternehmen des Auftraggebers. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der gesamten den Auftrag bestreffenden Vergütung auf den Auftraggeber über. Zu Vertragserfüllung ist der Designer berechtigt Dritte heranzuziehen. Ist dies der Fall, wird er deren etwaige Nutzungs- und sonstige Rechte in dem Auftraggeber geschuldeten Umfang, erwerben und an den Auftraggeber übertragen. Der Designer hat das Recht, bei der Verwendung seines Werkes als Urheber genannt zu werden außerdem kann er den Auftraggeber in seine Referenzliste aufnehmen. Der Designer behält sich das Recht vor, alle entstandenen Werke zum Zweck der Eigenwerbung zu nutzen, unabhängig vom Umfang der übertragenen Nutzungsrechte. 

Bei einer Verletzung der Nutzungs- Bearbeitungs- oder Namensnennungsrechte ist der Designer berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen vereinbarten Vergütung zu verlangen. Das Recht, neben der Vertragsstrafe Schadensersatzansprüche, Geldentschädigungsansprüche oder sonstige Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt. Bei Beendigung des Vertrags, gleich aus welchem Grund, oder Verramschung oder Makulierung der Arbeiten fallen alle eingeräumten Rechte, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf, entschädigungslos an den Designer zurück. 

6. BELEGMUSTER 

Von vervielfältigten Leistungen sind dem Designer mindestens 1 bis 2 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf. 

7. EIGENTUMSVORBEHALT 

An den gelieferten Arbeiten oder Leistungen des Designers werden nur Nutzungsrechte eingeräumt. Ein Eigentumsrecht, insbesondere an Entwürfen ( Skizzen, Layouts ) und Reinzeichnungen Originaldateien, die der Designer erstellt oder erstellen lässt, wird nicht übertragen. Alle dem Auftraggeber im Rahmen des Auftrags übergebenen zwei- und oder dreidimensionalen Werkstücke ( Entwürfe, Werkzeichnungen, Modelle, Dummies, Muster ) bleiben im Eigentum des Designers. Dem Auftraggeber wird ein Recht zum Besitz nur so lange eingeräumt, als er zum vertragsgemäßem Gebrauch der Leistung des Designers auf den Besitz der Werkstücke zwingend angewiesen ist. Spätestens mit Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den beiden Parteien, endet das Recht zum Besitz der Werkstücke. Die Werkstücke sind danach unbeschädigt zurückzugeben. Zusendungen und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Bei Beschädigung oder Verlust der Werkstücke hat der Auftraggeber Schadensersatz in zweifacher Höhe der vereinbarten Vergütung zu leisten, ohne durch eine solche Zahlung Eigentumsrechte zu erhalten. 

Nach Lieferung des in Auftrag gegebenen Werkes ist der Designer nicht zu Aufbewahrung verpflichtet.
Der Designer ist insbesondere nicht dazu verpflichtet, Arbeitsdateien, die im Computer erstellt worden, einschließlich des Quellcodes, aufzubewahren. Ist eine Aufbewahrung erwünscht, so muß dies gesondert vereinbart und vergütet werden. Die Herausgabe erstellter Dateien des Endproduktes der Designleistung des Designers ist Gegenstand des Vertragsabschlusses.
Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden. 

8. SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN 

Während der Entwurfsphase wird dem Auftraggeber ein Optimierungsschritt je Entwurf ohne den Austausch von Bildelementen, nach seinen Angaben eingeräumt, ohne dass dieser als Extraleistung berechnet wird, für den Fall das nichts anderes vereinbart ist. Jede weitere Änderung und/oder neue Schaffung und Vorlage von Entwürfen, die Änderung und/oder neue Schaffung von Werkzeichnungen so wie andere Zusatz- Leistung 

( z.B. Manuskriptstudium ) werden je nach Aufwand gesondert berechnet.
Der Designer wird den Aufwand nach einem von ihm nach billigem Ermessen festzusetzenden Stunden- bzw. Tagessatz berechnet. Dieses entfällt, wenn in der Auftragsbestätigung und/oder im Kostenvoranschlag die Höhe der Vergütung bereits ausdrücklich aufgeführt ist. Auslagen für Nebenkosten ( z.B. Kurierdienst ) und technische Kosten ( z.B. für Reproduktionen, Datenträger ) sind vom Auftraggeber nach Anfall zu erstatten. Angefallene Nebenkosten sind auch dann zu erstatten, wenn der Vertrag aus Gründen, die nicht der Designer zu vertreten hat, nicht durchgeführt wird. Hinzu kommt die Teilvergütung für die bis dahin erbrachte Leistung. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig.
Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten. Die Vergütung von Nebenkosten verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 

9. MITWIRKUNG DES AUFTRAGGEBERS 

Alle zur Erbringung der Leistung und Lieferung benötigten Informationen und jegliches erforderliches Datenmaterial müssen vom Auftraggeber rechtzeitig und in einem gängigen Format zur Verfügung gestellt werden.
Der Auftraggeber stellt sicher, das der Designer die zur Nutzung dieser Unterlagen erforderlichen Rechte erhält. Der Auftraggeber muss über Umstände die für die Erbringung der Leistung und Lieferung von Bedeutung sein können und von denen der Auftraggeber annehmen kann, das diese dem Designer unbekannt sind, den Designer informieren. Nur wenn ausdrücklich vereinbart, erfolgt die Rückgabe und Aufbewahrung überlassener Unterlagen an den Auftraggeber dieses allerdings nur auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Designer kann eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn der Auftraggeber durch das Unterlassen der Mitwirkungspflichten in Annahmeverzug gerät. Werden gemeinsam mit dem Auftraggeber Entwicklungsphasen definiert und der Auftraggeber muss zur Erfüllung dieser eigene Leistungen erbringen, ist er dazu verpflichtet, alle von ihm zu erbringenden Leistungen rechtzeitig zu erbringen. 

10. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG 

Alle Werkzeichnungen ( Reinzeichnungen ), Entwürfe, Daten oder sonstige Vorlagen sind vor Beginn der Produktion vom Auftraggeber freizugeben. Die Produktion wird vom Designer nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung Überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist der Designer ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen, wobei der Auftraggeber den Designer von der sich aus diesen Entscheidungen ergebenen Haftung freistellt. 

11. LIEFERUNG, LIEFERZEIT 

Damit Vereinbarte Liefertermine eingehalten werden können, müssen alle technischen Fragen geklärt, alle vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen vorhanden, zu erbringende Leistungen erbracht, nötige Freigaben erteilt
und alle sonstigen Verpflichtungen des Auftraggebers erfüllt sein. Wenn dies nicht geschieht und eine rechtzeitige Lieferung der Leistungen auch nicht durch mit einer vom Auftraggeber akzeptierten Zusatzvergütung für erhöhten Aufwand, möglich ist, verlängert sich die Lieferzeit um einen angemessenen Zeitraum. Es werden keine Fixgeschäfte abgeschlossen. Der Designer behält sich den Einwand des nicht erfüllten Vertrages vor. Sobald die Arbeiten und Leistungen versant wurden, gilt die Lieferpflicht des Designer als erfüllt. Bei unvorhergesehenen Ereignissen oder sonstigen vom Designer nicht zu vertretenden Umständen wie Störungen des Computers und/oder der Kommunikationsmedien, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, schwerer Krankheit oder sonstiger Entwicklung durch höhere Gewalt, wird die Lieferzeit für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Befindet sich der Designer beim Eintritt dieser Ereignisse bereits im Lieferverzug, gilt dies entsprechen auch für diesen Fall. Der Auftraggeber wird über eine Leistungsverzögerung aufgrund von höherer Gewalt unverzüglich informiert. Wird die Erfüllung eines Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert, ist der Designer berechtigt, dafür Schadensersatz zu verlangen. Diesen darf er durch eine entsprechende Erhöhung der Vergütung nach billigem Ermesse berechnen. Davon unberührt bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens. 

Wünscht der Auftraggeber die Übergabe der Leistungen an einem anderen Ort als dem Sitz des Designers, geschieht dies auf dessen Gefahr und Rechnung. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Transporteur oder spätestens mit Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber oder seiner Erfüllungshilfen an den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann wenn Teillieferungen erfolgen oder der Designer zusätzliche Leistungen (z.B. Transportkosten oder Anfuhr) übernommen hat. 

12. MÄNGELGEWÄHRLEISTUNG, GESTALTUNGSFREIHEIT 

Die Gestaltungsfreiheit des Designers, wird durch das Vertragsverhältnis nicht eingeschränkt. Ein Mangel an der Leistung des Designers wird nicht dadurch begründet, dass die entstandene/n Arbeit/en (Designs, Grafiken, Illustrationen etc.) oder der Stil des Designers nicht dem Geschmack des Auftraggebers entspricht bzw. entsprechen. 14 Tage nach Ablieferung der Leistungen, aber in jedem Fall vor einer Weiterverarbeitung sind Beanstandungen gleich welcher Art schriftlich beim Designer geltend zu machen. 

Danach gilt die Leistung als mangelfrei abgenommen. Geringfügige farbliche Abweichungen der Druckergebnisse von Bildschirmdarstellung oder Computerausdrucken sind technisch bedingt und stellen insoweit keinen Mangel dar. Der Designer ist zu einer Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit berechtigt, wenn ein von ihm zu vertretender Mangel vorliegt. 

Es kann auf Grund der Art der Aushändigung Produktes (digitale Dateien)  kein Gebrauch vom Widerrufsrecht gemacht werden.

Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung der Vergütung zu verlangen, wenn die Nacherfüllung innerhalb einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist fehlschlägt. Wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist, gilt eine Nacherfüllung als fehlgeschlagen. 

13. HAFTUNG 

Der Designer haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Mit der Abnahme des Werkes übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Der Designer haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Designarbeiten. Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von zwei
Wochen nach Lieferung schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als
vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. 

14. SCHLUSSBESTIMMUNG 

Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind als dann verpflichtet, die nichtige oder unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der wegfallenden Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. 

01.11.2020, Erfüllungsort ist Hannover

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